Branding Basics – Teil 5

März 23, 2016

Markenschutz für Apps

App-Namen können nur Markenschutz für sich beanspruchen, wenn sie Unterscheidungskraft besitzen. Beschreibende Bezeichnungen sind nicht schutzfähig.

Ein allgemeiner Begriff wie „Wetter“ kann nicht als Marke registriert werden. Das gilt auch für Smartphone-Apps. Wie die Fachzeitschrift werben & verkaufen berichtet, scheiterte RTL Interactive Anfang des Jahres mit einer Klage vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der Anbieter der App „wetter.de“ wollte Wettbewerbern auf diesem Wege untersagen, ähnliche App-Bezeichnungen zu verwenden.

Das sei nicht möglich, urteilte der BGH. Die Bezeichnung „wetter.de“ für eine App, die Informationen über das Wetter in Deutschland bereitstelle, sei „glatt beschreibend“ und daher nicht schutzfähig. Ein sogenannter Werktitelschutz könne nur beansprucht werden, wenn mindestens 50 Prozent aller User unter einer App-Bezeichnung nachweislich einen bestimmten Anbieter erwarten. Dies konnte RTL Interactive nicht nachweisen. Fazit: Sowohl für Marken als auch für Apps sollte man keine beschreibenden Namen wählen, da diese von anderen Anbietern beliebig kopiert werden können. Außerdem: Von teuer bezahlter Werbung und sonstigen Kommunikationsmaßnahmen profitieren bei beschreibenden App-Namen immer auch die Wettbewerber.

http://www.wuv.de/digital/schlappe_fuer_rtl_interactive_wetter_laesst_sich_nicht_als_marke_schuetzen