Health Claims: Produktname „Immunsuppe“ in der Kritik

März 30, 2022

Nach der erfolgreichen Abmahnung durch den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Maggi GmbH ihre „Immunsuppen“ abverkauft und die Produktion eingestellt. 

Hintergrund waren Fragen und Beschwerden von Verbrauchern, die sich durch den Produktnamen getäuscht fühlten und sich daher ratsuchend an die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und an das Internetportal Lebensmittelklarheit gewandt hatten. Dieses schloss sich der Verbraucherkritik an: „Die deutlichen Hinweise auf ‚Immun‘ und das ‚Immunsystem‘ auf dem Produkt suggerieren eine positive gesundheitliche Wirkung durch den Verzehr der Tütensuppe. Zugelassene gesundheitsbezogene Angaben für Suppen gibt es jedoch nicht. Wir halten die Aufmachung insgesamt für irreführend.“

Kann der Verzehr von Tütensuppe das Immunsystem unterstützen?

Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) war der Ansicht, bei dem Namen handele es sich um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe und mahnte die Maggi GmbH am 30.11.2021 wegen irreführender Kennzeichnung des Produktes „Immunsuppe Gemüsecremesuppe“ mit dem Claim „Vitamin B12 & B6 unterstützen das Immunsystem“ ab.   Der Begriff „Immunsuppe“ stelle einen Zusammenhang zwischen dem Verzehr des beworbenen Produkts und der Gesundheit, speziell der Funktion des Immunsystems, her. Das sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die für das Produkt nicht zugelassen ist, so die Verbraucherschützer.

Das sagt die Health-Claims-Verordnung

Gesundheitsbezogene Angaben sind EU-weit geregelt und nur nach erfolgreichem Durchlaufen eines Zulassungsverfahrens erlaubt. Grundlage für die Prüfung ist die EU-Verordnung 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in Lebensmitteln – die sogenannte Health Claims-Verordnung (HCVO). Demnach dürfen Informationen (Produktname, Werbung, Aufmachung) nicht über die Zusammensetzung von Lebensmitteln täuschen. Außerdem dürfen diese Informationen nicht vorgeben, menschlichen Krankheiten vorzubeugen bzw. diese behandeln oder gar heilen zu können.

Was erlaubt ist – und was nicht

Zulässige gesundheitsbezogene Angaben stellen einen nachgewiesenen und anerkannten Zusammenhang zwischen dem Produkt bzw. seinen Bestandteilen und der Gesundheit her. Also beispielsweise „Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt“ oder „Ballaststoffe tragen zu einer normalen Darmfunktion bei”. Zulässig ist auch die Angabe „Vitamin B12 trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“.

Der Hinweis „Vitamine B12 und B6 unterstützen das Immunsystem“, mit dem laut Lebensmittelklarheit auf der Verpackung der Maggi Immunsuppe geworben wurde, weicht allerdings von der zugelassenen Formulierung ab. Nach Ansicht des vzbv ein kleiner, aber wesentlicher Unterschied, da der Produktname die Erwartung wecke, dass das Immunsystem durch den Verzehr der Suppe verbessert werde.

Die Diskussion, ob die Aussage „zur Stärkung von“ gleichbedeutend mit „trägt zur normalen Funktion bei“ ist, ist nicht neu. Bereits 2012 hatte der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) dies verneint, Auch das Kammergericht Berlin stellte 2017 in einem Urteil klar, dass „das Immunsystem stärken“ nicht gleichbedeutend sei mit „trägt zur normalen Funktion bei“.

Produktname wurde zurückgezogen

Die Maggi GmbH in Singen (Hohentwiel) gab am 15.12.2021 die Unterlassungserklärung ab, verbunden mit der Bitte um eine Aufbrauchsfrist, wonach die an den Handel gelieferten Bestände noch bis zum 31.03.2022 abverkauft werden durften.

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