Markenrecht: Namensstreit um Glen Buchenbach

März 19, 2018

Seit fünf Jahren gehen schottische Whisky-Lobbyisten gegen die kleine inhabergeführte Waldhornbrennerei in Berglen im Rems-Murr-Kreis in Baden-Württemberg vor. Deren Whisky soll nicht „Glen Buchenbach“ heißen.

Neben schottischen Whisky-Marken führen auch Whiskys aus Irland, Kanada oder Deutschland den Begriff Glen im Namen. Ob das zulässig ist, ist bislang umstritten. Vor diesem Hintergrund wandte sich das zuständige Hamburger Landgericht im aktuellen Markenstreit im Wege des Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Ein entsprechendes Gutachten kam im Februar zu folgendem Ergebnis: Falls europäische Durchschnittsverbraucher bei Glen automatisch an Scotch denken, stellt die Bezeichnung Glen für deutschen Whisky eine Irreführung der Verbraucher dar und wäre unzulässig. Dies soll das Hamburger Landgericht nun prüfen (Rechtssache: C-44/17).

Es geht um das schottische Nationalgetränk

Stein des Anstoßes ist ein Whisky namens „Glen Buchenbach“, der von der Waldhornbrennerei in Berglen im Rems-Murr-Kreis in Baden-Württemberg produziert wird. Geklagt hatte der schottische Whisky-Verband Scotch Whisky Association (SWA). Es ist nicht der erste Markenstreit dieser Art, doch der erste, der beim Europäischen Gerichtshof landet. Die Whisky-Lobbyisten verweisen darauf, dass der Begriff Glen aus dem Gälischen kommt und „schmales Tal“ oder „Schlucht“ bedeutet. Etwa ein Viertel der schottischen Destillen sei nach dem Glen benannt, in dem der Scotch gebraut werde. Damit sei Glen typisch schottisch und ausschließlich schottischem Whisky vorbehalten.

Die Inhaber der Brennerei in Berglen bei Stuttgart berufen sich darauf, dass ihr Whisky anhand der Angaben auf dem Etikett klar als deutsches Produkt zu erkennen sei. Dort steht: „Glen Buchenbach – Swabian Single Malt Whisky“ und „Hergestellt in den Berglen“. Doch klar ist die Sache durchaus nicht. Der EuGH-Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe wies in seinem Gutachten darauf hin, dass zusätzliche Informationen auf dem Etikett keine Rolle spielten, wenn der eigentliche Produktname irreführend sei. Das Urteil steht noch aus und könnte einen Präzedenzfall schaffen.

Foto: Dr. Stephan Barth/pixelio.de