Serie: Markenrecht-Basics (Teil 1)

April 18, 2014

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Wann kann ein Name eigentlich als Marke geschützt werden, wann nicht?

Eine Marke kann als Marke geschützt werden, wenn es weder „absolute“ noch „relative“ Schutzhindernisse gibt. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München überprüft Markenanmeldungen grundsätzlich nur auf absolute Schutzhindernisse.

Nicht schutzfähig

Liegen die folgenden absoluten Schutzhindernisse vor, kann die Marke nicht registriert werden:

  • fehlende Unterscheidungskraft (z. B. „Naturplus“ für Lebensmittel oder „Bahn“ für Verkehrsmittel)
  • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben (z. B. „super“, „prima“, „extra“)
  • ersichtliche Irreführungsgefahr (z. B. „Graf-Tennisschläger“, „Boris Becka Bälle“)
  • in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen (z. B. „Ich rette Deutschland“ mit Deutschland-Flagge)
  • Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung (z. B. „Massaker“ für Bekleidung und Schuhwaren)

Nicht schutzfähig sind also Zeichen, die sich nicht graphisch darstellen lassen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben (z. B. „Rote Äpfel“ für Obst).

Quelle: http://www.deutsches-patentamt.de/marke/markenschutz/index.html#a3

Übrigens: Aus diesem Grund wies im April das US-amerikanische Patentamt den Antrag von Apple ab, den Namen „iPad mini“ als Marke zu schützen. Bei „mini“ handele es sich um eine reine Produktbeschreibung und nicht um eine schutzfähige Marke.

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Lesen Sie in der nächsten Ausgabe: Wann verstößt eine Marke gegen „relative Schutzhindernisse“?